des Netzwerkes für Architektinnen und Planerinnen im Rhein Main Gebiet

§ 1 Der Verein führt den Namen LIANe.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Der Verein LIANe verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins:

(1) Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die berufliche Förderung der Mitgliederinnen, sowie die
Teilnahme und dem Mitwirken am öffentlichen, gesellschaftlichen und fachlichen Diskurs.
Die Umsetzung dieser Ziele soll durch folgende Maßnahmen erzielt werden:

a) Stärkung der beruflichen Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit der Netzwerkmitglieder

  • Fortbildungen
  • Exkursionen, wie z.B. Führungen durch Gebäude mit fachlicher Kompetenz
  • Fachvorträge
  • Seminare
  • Thementage
  • Werkberichte

a) Foren und Dialog

  • Fachlicher Informations- Erfahrungsaustausch
  • Strategische Ratschläge durch Fachkompetenz
  • Arbeitsgruppen
  • Gemeinsame Veranstaltungsbesuche
  • Stammtisch
  • Onlineforum
  • Veröffentlichung von Pressemitteilungen
  • Kooperation mit anderen Netzwerken

c) Bewusstseinsschaffung / Öffentlicher Diskurs

  • § Präsenz in der Öffentlichkeit
  • Stellungnahme zu aktuellen und kontroversen Themen in der Architektur, Stadt- und
    Landschaftsplanung
  • Teilnahme an der gesellschaftlichen Diskussion um soziales Ungleichgewicht im
    Bausektor
  • Mitwirkung des Netzwerks am öffentlichen Meinungsbildungsprozess

b) Synergieeffekte / Akquisition

  •  Positiver Nutzen durch Synergieeffekte innerhalb des Netzwerks, sowie dem
    fachübergreifenden Austausch unterschiedlicher Disziplinen (Fachkompetenzen)
  • Inspiration und Anregungen im Berufsalltag
  • Akquisition durch Synergieeffekte innerhalb des Netzwerks
  • Fachlicher Austausch und Ratschläge innerhalb der Mitglieder im Hinblick auf
    Akquisition
  • Gegenseitige Unterstützung, Beratung und Zusammenarbeit

c) Gleichstellung/ Chancen

  • Mitwirken an der öffentlichen Wahrnehmung von Gender (weibliche- oder
    andersartige Geschlechtsidentität), sowie dem Aufzeigen von hierdurch bedingten
    Benachteiligungen im beruflichen Umfeld
  • Erarbeitung von Strategien und aktive Teilnahme am Entwicklungsprozess in Bezug auf
    Chancengleichheit

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise
im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenverordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff.
AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und
bereit ist sich für die Verwirklichung der Vereinsziele einzusetzen, sowie aus dem Berufsfeld
Planung und Bauwesen kommt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet wird.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag gemäß §3 Abs. 1. Bei Ablehnung
des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. In begründeten Fällen ist ein Austritt
innerhalb eines Geschäftsjahres möglich. In der außerordentlichen Kündigung sind die
Gründe schriftlich darzulegen. Der Jahresbeitrag verbleibt in diesem Fall komplett beim
Verein.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll
dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann
es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch Ankündigung des Tagesordnungspunktes
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluss
des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der
Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden grundsätzlich Jahresbeiträge erhoben. Wenn der Beitritt
nach dem 30. Juni eines Jahres erfolgt, ist in diesem Jahr ein halber Jahresbetrag zu zahlen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden über die in einer Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliedsversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Zahlung von Jahresbeiträgen und
Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann einem Mitglied auf Antrag in begründeten Fällen Jahresbeiträge und
Umlagen vermindern, ganz erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus 3 Personen zusammen.
(2) Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht
des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass der Vorstand zu Rechtsgeschäften, die einen
Geschäftswert über 1.500,00 € haben, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen
muss. Die Zeichnungsberechtigung für das Vereinskonto liegt bei, vom Vorstand zu
bestimmenden, 2 Personen (Schatzmeisterin und weiteres Vorstandsmitglied).
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist allen
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bei mehr als 3 Vorstandskandidatinnen ist in
Abweichung von §14 (5) gewählt wer, gemäß Reihenfolge, die meisten Stimmen und
mindestens 30% der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Er bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über Beschlüsse der Vorstandssitzung werden schriftliche Protokolle angefertigt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten,
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Festlegung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliederbeiträgen und ggf. Umlagen.
(b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
(c) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
(e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(h) Beschlussfassung zu den Schwerpunkten des Jahresprogramms
§ 12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied, angegebene Adresse gerichtet ist. Die
Einladung erfolgt grundsätzlich mittels E-Mail. Im Einzelfall ist auf Antrag eine postalische
Zusendung vereinbar. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die
Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Änderungen der
Satzung sind hiervon ausgenommen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
jeweiligen von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 15 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaftsteuer Teile der Satzung
beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese entsprechend abzuändern.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit gemäß den Regelungen des § 14 Abs. 4.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
Wildwasser e.V. Frankfurt Böttgerstraße 22 in 60389 Frankfurt a. M., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Frankfurt den 10.07.2019